Ein MBA um 19.900 Euro, bezahlt vom Arbeitgeber, dafür drei Jahre Bindung. Wer ein Jahr nach dem Abschluss selbst kündigt, schuldet noch 13.266,67 Euro. Wer nach zweieinhalb Jahren geht, 3.316,67 Euro. So rechnet eine korrekt formulierte Rückzahlungsvereinbarung - und viele sind es nicht, denn das Gesetz stellt strenge Bedingungen.

Die Regeln stehen in § 2d des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG). Eine Rückzahlung, die diese Regeln nicht einhält, kann der Arbeitgeber nicht durchsetzen.

Mitarbeiterin und Vorgesetzter besprechen eine Vereinbarung vor der Unterschrift

Was der Arbeitgeber zurückfordern darf

Rückforderbar sind nur echte Ausbildungskosten: Kosten einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung, die Spezialkenntnisse vermittelt, die auch bei anderen Arbeitgebern verwertbar sind. Einschulungskosten zählen ausdrücklich nicht dazu. Ein MBA ist der klassische Fall einer Ausbildung im Sinne des Gesetzes - Strategie, Finanzierung und Führung lassen sich in jedem Unternehmen anwenden.

Neben dem Lehrgangsbeitrag kann auch das Gehalt zurückverlangt werden, das während der Ausbildung weiterbezahlt wurde. Dafür gilt aber eine Bedingung: Sie müssen für die Dauer der Ausbildung von der Arbeit freigestellt gewesen sein. Bei einem berufsbegleitenden MBA, der an Wochenenden stattfindet, fällt dieser Teil also meist weg. Die Wirtschaftskammer hält zudem fest, dass ein vereinbarter Pauschalbetrag den tatsächlichen Aufwand nicht übersteigen darf (WKO).

Gar nichts zurückfordern darf der Arbeitgeber, wenn die Weiterbildung Voraussetzung für den eigenen Job ist - etwa laut Gesetz, Kollektivvertrag oder Arbeitsvertrag. Seit 28. März 2024 ist die Teilnahme an solchen Pflichtschulungen Arbeitszeit, und die Kosten trägt der Arbeitgeber (§ 11b AVRAG). Ein MBA ist selten Pflicht für eine Stelle. Steht er aber im Dienstvertrag als Voraussetzung, kippt die Rechnung zugunsten der Beschäftigten.

Wann eine Rückzahlungsvereinbarung wirksam ist

  • Schriftlich und für die konkrete Ausbildung: Eine allgemeine Klausel im Dienstvertrag reicht nicht. Laut WKO muss die Vereinbarung geschlossen werden, sobald Inhalt, tatsächliche Kosten und das konkrete Ende der Ausbildung bekannt sind.
  • Höchstens vier Jahre Bindung: Gerechnet ab dem Ende der Ausbildung, nur in besonderen Fällen bis zu acht Jahre. Die WKO nennt als Beispiel die Pilotenausbildung. Für Vereinbarungen vor dem 29. Dezember 2015 galten noch bis zu fünf Jahre.
  • Monatliche Aliquotierung: Der Betrag muss für jeden Monat sinken, der seit Ausbildungsende vergangen ist. Eine Staffel nach Jahren ist unwirksam.
  • Zustimmung der Eltern bei Minderjährigen: für einen MBA kaum relevant, aber Teil derselben Bestimmung.

Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist die Vereinbarung nach Auskunft der WKO unwirksam. Das ist der wichtigste Prüfpunkt beim Ausscheiden: Erst die Vereinbarung lesen, dann zahlen.

Die Uhr läuft erst ab dem Abschluss

Die Bindungsdauer beginnt mit dem Ende der Ausbildung, nicht mit ihrem Start. Bei einem MBA mit sechs Semestern, etwa dem MBA Professional der UWK Krems, und drei Jahren Bindung sind Sie also sechs Jahre an den Arbeitgeber gebunden - drei im Studium, drei danach.

Wie sich der Betrag verringert, zeigt die Rechnung für einen MBA um 19.900 Euro:

Ausscheiden nach AusbildungsendeOffen bei 36 Monaten BindungOffen bei 48 Monaten Bindung
nach 6 Monaten16.583,33 €17.412,50 €
nach 12 Monaten13.266,67 €14.925,00 €
nach 18 Monaten9.950,00 €12.437,50 €
nach 24 Monaten6.633,33 €9.950,00 €
nach 30 Monaten3.316,67 €7.462,50 €
nach 36 Monaten0,00 €4.975,00 €

Bei 36 Monaten sinkt die Schuld um 552,78 Euro je Monat, bei 48 Monaten um 414,58 Euro. Das zusätzliche Bindungsjahr kostet beim Ausscheiden nach einem Jahr also 1.658,33 Euro mehr. Wer verhandeln kann, verhandelt über die Dauer, nicht über den Betrag.

Wann Sie nichts zurückzahlen müssen

Entscheidend ist, wie das Arbeitsverhältnis endet. Das Gesetz schließt die Rückforderung in diesen Fällen aus:

  • Auflösung während der Probezeit,
  • Ende eines befristeten Arbeitsverhältnisses durch Zeitablauf,
  • Kündigung durch den Arbeitgeber, außer Sie haben durch schuldhaftes Verhalten dazu Anlass gegeben,
  • unbegründete Entlassung,
  • begründeter vorzeitiger Austritt,
  • Entlassung wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit.

Zurückzuzahlen ist dagegen bei eigener Kündigung, bei berechtigter Entlassung und bei unberechtigtem Austritt. Auch bei einer einvernehmlichen Auflösung darf der Arbeitgeber die Kosten verlangen. Die Arbeiterkammer rät deshalb, einen Verzicht auf die Rückzahlung bei der einvernehmlichen Lösung unbedingt schriftlich festzuhalten (AK).

MBA abgebrochen oder Prüfung nicht bestanden

Das Gesetz spricht von einer „erfolgreich absolvierten“ Ausbildung. Was gilt, wenn der Abschluss ausbleibt, hat der Oberste Gerichtshof im Februar 2024 entschieden (OGH 8 ObA 82/23a): Zahlen muss nur, wer den erfolgreichen Abschluss schuldhaft vereitelt hat, etwa weil er sich zu wenig bemüht hat, obwohl es ihm möglich und zumutbar gewesen wäre.

Eine nicht bestandene Prüfung allein beweist dieses Verschulden nicht. Den Beweis muss der Arbeitgeber führen. Eine Klausel, die auch das unverschuldete Scheitern erfasst, hielt der OGH insoweit für unwirksam. Im entschiedenen Fall ging es um 5.400 Euro - der Arbeitgeber verlor.

Vor der Unterschrift verhandeln

Die Vereinbarung wird unterschrieben, bevor der MBA beginnt. Das ist der Moment mit dem meisten Spielraum. Fünf Punkte, die sich lohnen:

  • Bindungsdauer: Drei Jahre statt vier sparen beim Ausscheiden nach einem Jahr bei 19.900 Euro Kosten rund 1.660 Euro. Für mehr als vier Jahre Bindung bei einem MBA sollten Sie die Vereinbarung von der Arbeiterkammer prüfen lassen.
  • Konkreter Betrag: Lehrgangsbeitrag, Reisekosten, Unterlagen - was genau zurückgefordert werden kann, gehört in Euro in die Vereinbarung.
  • Eigenanteil: Zahlt der Arbeitgeber nur einen Teil, ist auch nur dieser Teil rückforderbar.
  • Freistellung: Bezahlte Lerntage oder freie Tage für Präsenzmodule sind Verhandlungssache. Ob dafür später Gehalt zurückverlangt werden kann, hängt an der Freistellung - das gehört geklärt.
  • Ausscheiden im Einvernehmen: eine Klausel, dass bei einvernehmlicher Auflösung auf den Rückersatz verzichtet wird.

Steuerlich ist die Übernahme durch den Arbeitgeber für Sie neutral: Zahlt er im betrieblichen Interesse für Aus- oder Fortbildung, zählt das nicht zu Ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 26 Z 3 EStG).

Weiterlesen: Welche Wege es neben dem Arbeitgeber gibt, den MBA zu bezahlen, steht unter MBA-Finanzierung. Was die Programme kosten, zeigt die Übersicht der MBA-Kosten.